(Änderungen möglich, keine Gewähr)
Voraussetzungen
Mindestflugzeiten in der Ausbildung (mit Lehrer und solo)
LAPL (A): 30 h
PPL (A): 45 h
Ausbildung Theorie – Zeitvorgabe
LAPL (A): keine
PPL (A): keine
Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis, Klasse (min.)
LAPL (A): LAPL [0]
PPL (A): Klasse 2 [0]
Welche Flugzeuge darf man fliegen?
Luftsportgeräte bis 600 kg („Ultraleichte“)
LAPL (A): einfache Umschulung
PPL (A): einfache Umschulung
Reisemotorsegler (Touring Motor Glider, TMG)
(wenn Ausbildung auf TMG erfolgte, oder mit Zusatzschulung)
LAPL (A): ja [1]
PPL (A): ja [1]
einmotorige Landflugzeuge, Kolbenmotor (Single Engine Piston, SEP) bis 2000 kg Höchstabflugmasse (wenn Ausbildung auf SEP erfolgte, oder mit Zusatzschulung)
LAPL (A): ja [1]
PPL (A): ja [1]
SEP über 2000 kg Höchstabflugmasse
LAPL (A): nein
PPL (A): ja [1]
mit wieviel Personen an Bord (inkl. Pilot)
LAPL (A): 4 [2]
PPL (A): >4
im Ausland zugelassene Flugzeuge (ggf. nach Lizenzumschreibung)
LAPL (A): nein
PPL (A): ja [3]
Wo darf man fliegen?
EU-weit, zzgl. Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island [4]
LAPL (A): ja
PPL (A): ja
Weltweit (ggf. nach Lizenzumschreibung) [5]
LAPL (A): nein
PPL (A): ja [5]
Welche Zusatzberechtigungen kann ich erwerben? (Beispiele)
Nachtflug
LAPL (A): ja
PPL (A): ja
Schleppen von Segelflugzeugen
LAPL (A): ja
PPL (A): ja
Kunstflug
LAPL (A): ja
PPL (A): ja
Upgrade LAPL(A) auf PPL(A) [6]
LAPL (A): ja
PPL (A): -
mehrmotorige Flugzeuge (mit Kolbenmotor: MEP)
LAPL (A): nein
PPL (A): ja
Lehrberechtigung (FI(A))
LAPL (A): nein
PPL (A): ja
Instrumentenflugberechtigung (IR)
LAPL (A): nein
PPL (A): ja
Berufspilotenlizenz (CPL(A))
LAPL (A): nein
PPL (A): ja
Verlängerung der Berechtigungen
Berechtigungen sind nur gültig, wenn sie „gepflegt“ werden, d.h. ein vorgeschriebenes Mindestmaß an Übung vorhanden ist. Der Nachweis der Tätigkeit im Rahmen einer Berechtigung ist zu deren Fortbestand oder Verlängerung in unterschiedlichen Zeitabständen zu erbringen.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind unterschiedliche Maßnahmen zur Erneuerung vorgesehen, bis hin zu einer neuen Prüfung.
Die Bedingungen unterscheiden sich nach Art der Berechtigung und nach LAPL(A) / PPL(A).
Die PPL(A) schließt die LAPL(A) ein.
Wer die Voraussetzungen für Flüge mit der PPL(A) nicht mehr, die Voraussetzungen für Flüge mit der LAPL(A) aber immer noch erfüllt, darf weiterhin fliegen, aber nur nach den Regeln der LAPL(A).
Beispiel: Medical Klasse 2 oder Klassenberechtigung SEP bzw. TMG für PPL(A) ist abgelaufen, für LAPL(A) aber noch nicht.
Fußnoten [...]
[0] Beim LAPL-Tauglichkeitszeugnis hat der Fliegerarzt einen etwas größeren Beurteilungsspielraum. Aber auch Klasse 2 ist für die meisten Bewerber kein Problem; selbst Menschen mit erheblichen Körperbehinderungen haben diesen Tauglichkeitsgrad erreicht. Ein Vorteil der Klasse LAPL: Das Untersuchungsintervall bleibt ab einem Alter von 50 Jahren bei zwei Jahren, während es sich bei Klasse 2 auf ein Jahr reduziert.
[1] ggf. sind ein Vertrautmachen oder eine Differenzschulung notwendig (z.B. wenn erstmals ein Flugzeug mit Einziehfahrwerk oder Verstellpropeller geflogen wird)
[2] Wenn bereits 10 Stunden nach Scheinerhalt geflogen wurden.
[3] ggf. besondere Regelungen
[4] Das sind die EASA-Mitgliedsstaaten (EASA: European Aviation Safety Agency), nämlich die EU-Staaten und Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz
[5] Die Ausbildung zur PPL(A) entspricht den internationalen Vorgaben der ICAO (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation). Damit kann weltweit in den meisten Ländern geflogen werden.
[6] Die LAPL(A) kann nach 15 h Flugerfahrung (ab Scheinerhalt), eingeschlossen 10 h zusätzlicher Schulung, und einem Prüfungsflug in den PPL(A) umgewandelt werden.

Beispiel für eine LAPL(A) mit diversen Zusatzeinträgen