FSCA Aschaffenburg Mitgliederbereich

Half a mile of highway will take you just half a mile

Half a mile of runway will take you anyway

Die EU-Kommission hat die Regeln für die Ausstellung von Segelfluglizenzen aus dem Teil FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 herausgelöst und mit der Durchführungsverordnung 2020/358 ein eigenes Regelwerk geschaffen. Die wichtigsten Vorteile und Veränderungen dieses ab 8. April 2020 gültigen Teil SFCL oder Sailplane Rule Book im Überblick:

  • Alle bisherigen Lizenzen (SPL und LPL(S)) und Berechtigungen bleiben gültig.
  • Die bisherige Ausbildung wird anerkannt.
  • Künftig wird nur noch die vollwertige SPL ausgestellt.
  • Die bisherigen LAPL-Vorteile können über das LAPL-Medical weiter genutzt werden.
  • Künftig ist das „LAPL-Tauglichkeitszeugnis“ für alle Segelfluglizenzen ausreichend, auch für Segelfluglehrer.
  • Eine erleichterte Basis-Kunstflugausbildung wird eingeführt.
  • Bei Flügen in der Platzrunde können die persönlichen Dokumente am Startplatz bleiben.
  • Die Schulung vom Fußgänger zum SPL-TMG-Piloten wird ermöglicht.
  • Eigenstarter und TMG-Piloten erhalten erleichterte Bedingungen zur fortlaufenden Flugerfahrung.
  • Für Segelfluglehrer fällt die Kompetenzbeurteilung durch Prüfer weg. Stattdessen muss er seine Schulungsfertigkeiten gegenüber einem vom Ausbildungsleiter der ATO/DTO bestimmten Fluglehrer-Lehrer (FII) demonstrieren. Die ATO’s und DTO’s müssen also entsprechende Fluglehrer-Lehrer bestimmen.
  • Der Pilot darf Gastflüge grundsätzlich erst nach einem Schulungsflug mit Segelfluglehrer sowie mind. 10 h oder 30 Starts und Landungen nach Scheinerhalt durchführen.

→ Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission


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